Allgemeine Geschäfts- & Lieferbedingungen Newrox AG

 

1. Allgemeines

Alle unsere Verkäufe, Lieferungen, Dienstleistungen und Projektierungen unterliegen vollumfänglich diesen Bedingung, soweit sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ergänzt worden sind.

 

2. Angebote

Alle Angebote sind freibleibend und zeitlich befristet. Unsere Angebote sind vertraulicher Natur und dürfen nur solchen Personen zur Einsicht überlassen werden, die unsere Angebote tatsächlich bearbeiten. An allen Zeichnungen, Entwürfen, Schemen und Kostenvoranschlägen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Auf unser Verlangen sind diese Unterlagen bei Ausbleiben von entsprechenden Bestellungen zurückzuerstatten.

 

3. Preise und Zahlungskonditionen

Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken inkl. Mwst. ab Aesch. Versand und Transport, Versicherung. Privatpersonen werden ausschliesslich gegen Nachnahme oder Vorauszahlung beliefert, Firmen gegen Rechnung mit 10 Tagen Zahlungsziel.

Bei erheblicher Änderung der massgebenden Rechnungsgrundlage, im besonderen bei Währungs- oder Leistungsumfangs-Änderungen, müssen wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise für noch nicht ausgeführte Lieferungen vorbehalten und würden den Besteller raschmöglichst darüber informieren.

 

4. Verpackungs- Versand- und Transportkosten

Bei Fehlen besonderer Vereinbarungen erfolgen Verpackung und Versand nach unserer Wahl. Die Verpackung wird durch uns gestellt. Die Kosten von Versand resp. Transport gehen zulasten des Käufers.

 

5. Lieferfristen und Termine

Wir werden bemüht sein, die von uns genannten und sorgfältig berechneten Fristen und Termine auch bei Auftreten von nicht voraussehbaren Schwierigkeiten einzuhalten, doch können wir darüber keine rechtliche Gewährung übernehmen. Dies gilt im besonderen für die Fälle von höherer Gewalt und Streiks. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass der Besteller seine allfälligen Obliegenheiten, wie z.B. Bekanntgabe von Spezifikationen oder Leistungen von Vorauszahlungen, seinerseits erfüllt.

 

6. Höhere Gewalt

Für das Vertragsverhältnis gelten als höhere Gewalt auch schwerwiegende, ohne unser Verschulden eintretende Umstände, wie z.B. die gänzliche oder teilweise Stillegung der Lieferwerke, Mobilmachung, Kriegsausbruch, Aufruhr, Feuer, Einfuhr- oder Ausfuhrverbote.

 

7. Garantie (Gewährleistung)

Unsere Garantie erstreckt sich vom Tage der Ablieferung oder der Beendigung der Montage auf alle innerhalb der vereinbarten Garantiefrist allenfalls auftretenden Mängel, der nachweisbar ihre Ursache in Materialfehlern oder fehlerhafter Fabrikation haben. Unsere Garantie beschränkt sich jedoch, nach unserer Wahl, auf Ersatz oder Reparatur der mangelhaften Produkte oder Bestandteile. Jede weitergehende Gewährleistung, im besonderen für sogenannte Folgeschäden, wird ausgeschlossen.

 

Für Montage, Änderungen oder Reparaturen, die nicht durch unser eigenes oder durch von uns bezeichnete Fachleute vorgenommen wurden, können wir keine Haftung übernehmen.

 

Verzögert sich Versand, Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme oder Abnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach der Meldung der Abnahmebereitschaft.

 

Verschleissteile, gebrauchte Geräte, Anlagen, Maschinen oder Teile davon, sowie Reparaturen und sämtliche Dienstleistungen sind von dieser Haftung ausgeschlossen.

 

8. Reklamation (Mängelrügen)

Die ausgelieferte Ware ist unverzüglich zu überprüfen. Festgestellte offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Zeigen sich verborgene Mängel später, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen. Unterbleiben solche Anzeigen, gilt die Lieferung als genehmigt.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kontosaldos vor. Im Falle der Pfändung der Ware durch Dritte ist der Käufer verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen. Kennt das ausländische Recht kein Eigentumsvorbehaltsregister in obenerwähntem Sinne, ist der Käufer verpflichtet, an allen Rechtshandlungen mitzuwirken, mit denen wir unser Eigentumsvorbehalt schützen oder ähnliche Rechte an der Ware behalten können. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, bleibt das recht unberührt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme der Waren bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Aesch

Unsere Verträge unterliegen schweizerischem Recht. Unsere Firma wird jederzeit bestrebt sein, allfällige Differenzen mit ihren Kunden gütlich und einverständlich zu lösen.

 

Aesch Juli 2006